Statuten

der Schützengesellschaft Hausen bei Meiringen 

Art. 1 Name:

  • Unter dem Namen Schützengesellschaft Hausen besteht seit 1895 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches,  

 Art. 1.1 Sitz:

  • Die Schützengesellschaft Hausen hat ihren Sitz in Hausen in der Gemeinde Meiringen.  

 Art. 1.2 Zweck:

  • Die Schützen Hausen bezwecken die Förderung und Erhaltung des Schiesswesens und der schiesssportlichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder. Im Weiteren soll die Pflege der Kameradschaft im Verein und mit gleichgesinnten Schützen und Vereinen gefördert werden.  

 Art. 1.3 Mitgliedschaft:

  • Die Schützen Hausen sind Mitglied des Oberländischen‑ Kantonalen‑ sowie des Schweizerischen Schützenvereins. Der Verein kann weiteren Verbänden und Organisationen beitreten. Über einen Beitritt entscheidet die Generalversammlung (GV).  

 Art. 1.4 Zusammensetzung:

  • Der Verein setzt sich wie folgt zusammen: ‑  Aktivmitglieder ‑  Jungschützen ‑  Passiv‑  und Gönnermitglieder ‑ Ehrenmitglieder  ‑  Ehrenpräsident  

Art. 2   Mitgliedschaft:  

 Art. 2.1 Eintritt:

  • Der Eintritt in den Verein muss mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen.  

 Art. 2.2 Aufnahme:

  • Über die Aufnahme oder Ablehnung von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei einer Abweisung kann der Betroffene an die nächste GV rekurrieren. Schiesspflichtige werden grundsätzlich als Aktivmitglieder aufgenommen. Alle Mitglieder und Helfer sind bei der USS versichert.  

 Art. 2.3 Austritt:

  • Der Austritt aus dem Verein ist dem Präsidenten bis spätestens am 31. Dezember schriftlich mitzuteilen. Erfolgt   die Mitteilung nach diesem Datum so sind die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr noch zu erfüllen.  

 Art. 2.4 Ausschluss:

  • Mitglieder, die den Interessen und dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, die Statuten grob verletzen, sich den durch die zuständigen Organe getroffenen Massnahmen und Anordnungen widersetzen oder den finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Über einen Ausschluss entscheidet, auf Antrag des Vorstandes, die Generalversammlung. Ein Ausschluss wird im Schiessbüchlein eingetragen. Wird ein Ausschlussverfah­ren eingeleitet so ist dieses als Traktandum auf der Einladung zur GV aufzuführen. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet. Schiesspflichtige können innert Monats­frist, nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung, bei der Kantonalen Militärbehörde Beschwerde einreichen.  

 Art. 2.5 Anspruch:

  • Jeder Anspruch gegenüber dem Verein erlöscht mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sofort.  

 Art. 2.6 Mitglieder:

  • Aktivmitglieder können folgende Personen werden: ‑ Schweizer und Schweizerinnen, die im laufenden Jahr das 17. Altersjahr erreichen; ‑ Jeder in bürgerlichen Ehren stehende Schweizer/in. ‑ Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand in Verbindung mit der Kantonalen   Militärbehörde. Jedes Mitglied hat sich einer Wahl in den Vorstand für eine Amtsdauer zu unterziehen. 25-, 50- und 60jährige Aktivmitgliedschaft wird ausgezeichnet.  

 Art. 2.7 Veteranen:

  • Veteranen werden alle aktiven Schützen, welche das 60. Altersjahr zurücklegen. (Der Verein übernimmt den ersten Beitrag des VOSV). Veteranen geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Vereinsbeitrages befreit.  

 Art. 2.8 Ehrenmitglieder / Ehrenpräsident:

  • Zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenpräsidenten können von der GV Personen ernannt werden, welche sich um die Gesellschaft oder um das Schiesswesen allgemein besonders verdient gemacht haben. Sie geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Vereinsbeitrages befreit.  

Art. 3 Organisation:   Art. 3.1 Organe der Schützen Hausen:

  • 1. Die Generalversammlung (GV) 2. Die ausserordentliche GV 3. Die Vereinsversammlung 4. Der Vorstand 5. Die Revisoren  

  Art. 3.2 Generalversammlung:

  • Die Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal statt und erledigt folgende Geschäfte (Traktanden): ‑ Appell ‑ Wahl von Stimmenzählern ‑ Abnahme des Protokolls der letzten GV ‑ Jahresbericht des Präsidenten ‑ Mutationen ‑ Abnahme der Jahresrechnung ‑ Revisorenbericht ‑ Festsetzen der Jahresbeiträge ‑ Entschädigungen ‑ Budget ‑ Wahlen ‑ Anträge von Mitgliedern oder vom Vorstand ‑ Tätigkeitsprogramm und Veranstaltungen ‑ Ehrungen ‑ Verschiedenes  

 Art. 3.3 Tagesordnung:

  • Die GV kann nur Geschäfte beschliessen, welche auf der Traktandenliste festgehalten sind.  

 Art. 3.4 Einladung:

  • Termin, Ortsangaben und Traktandenliste sind mindestens 10 Tage vor dem Abhalten der GV allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen oder zu publizieren.  

 Art. 3.5 Versammlungsleitung:

  • Die GV wird durch den Präsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder von der GV gewählten Tagespräsidenten.  

 Art. 3.6 Wahlen/Abstimmungen:

  • Stimmberechtigt sind alle in Art. 1.4 aufgeführten Mitglieder (mit Ausnahme der Passiv‑ und Gönnermitglieder). Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Das relative Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.  

 Art. 3.7 Anträge:

  • Anträge zur Behandlung eines Geschäfts sind beim Vor stand mindestens 3 Wochen vor der GV schriftlich einzureichen. Andernfalls können die Anträge vom Vorstand zur Beratung zurückgestellt und der nächsten GV zur Beschlussfassung unterbreitet werden.  

 Art. 3.8 Ausserordentliche GV:

  • Die ausserordentliche GV wird bei dringenden Geschäften (Anschaffungen, Durchführung von Schützenfesten, Ersatzwahlen u.s.w.) durch den Vereinsvorstand einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen. Damit die ausserordentliche GV beschlussfähig ist, muss mindestens 10 Tage vor deren Abhalten schriftlich mit Traktandenliste eingeladen werden.  

 Art. 3.9 Vereinsversammlung:

  • Die Vereinsversammlung wird je nach Bedarf, bei Geschäften wie Schützenfestbesuche, Anschaffungen, Bautätigkeiten u.s.w., unter Angabe des zu behandelnden Geschäftes, durch den Vorstand eingeladen.  

Art. 4  Der Vorstand:

  • Der Vorstand ist das ausführende Organ der Schützen Hausen. Er besteht aus mindestens 5 bis höchstens 11 Mitgliedern. Er arbeitet ehrenamtlich, ist aber beitragsfrei. Er bezieht eine von der GV festgesetzte Sitzungsentschädigung. Die Vorstandsmitglieder legen dem Kassier bis am 31. Dezember eine detaillierte Spesen­rechnung vor. Der Vorstand wird durch die GV für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Vom Gesamtvorstand soll nach Möglichkeit jedes Jahr nur die Hälfte zur Wahl stehen. Vorstandsmitglieder können von der GV abberufen werden, wenn sich dies als gerechtfertigt erweist (ZGB Abs. 3).  

 Art. 4.1  Der Vorstand besteht aus:

  • Präsident ‑ Vizepräsident (wird vom 1. Schützenmeister oder vom Sekretär ausgeführt) ‑ Sekretär ‑ Kassier ‑ Protokollführer (siehe Pflichtenheft) ‑ Munitionsverwalter ‑ 1. Schützenmeister ‑ 2. Schützenmeister ‑ Anlagewart (Materialverwalter) ‑ Beisitzer und Fähnrich ‑ Jungschützenleiter  

 Art. 4.2 Obliegenheiten des Vorstandes:

  • Vertretung des Vereins nach Aussen ‑ Handhabung der Statuten ‑ Vollzug der Vereinsbeschlüsse ‑ Aufnahme neuer Mitglieder ‑ Festsetzen von Termin, Traktanden, Anträgen zuhanden der Generalversammlung ‑ Prüfen der Vereinsrechnung mit den Revisoren ‑ Verwalten des Vereinsvermögens ‑ Vorbereiten des Tätigkeitsprogramms zuhanden der GV ‑ Wahl von Delegierten ‑ Leiten von Schiessübungen ‑ Behandeln von Vereinsgeschäften an Vorstandssitzungen 

 Art. 4.3 Kompetenz:

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand hat eine Ausgabenkompetenz bis Fr. 3'000.-- pro Jahr.  

 Art. 4.4 Zeichnungsberechtigung:

  • Die für den Verein rechtsgültigen Unterschriften führen: ‑ Der Präsident ‑ Der Präsident oder Vizepräsident gemeinsam mit dem     Sekretär ‑ Der Präsident oder Vizepräsident gemeinsam mit dem     Kassier  

 Art. 4.5 Pflichtenheft:

  • Der Präsident vertritt den Verein nach Aussen, er leitet und organisiert die Versammlungen und Sitzungen. Der GV erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht.   Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit.   Der Sekretär ist verantwortlich für Korrespondenzen, verfasst den Schiessbericht, kontrolliert die Standblätter und leitet sie mit Dienst‑ und Schiessbüchlein weiter an den Sektionschef. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.   Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der GV die Jahresrechnung ab, Reservekapital legt er zinsbringend an. Er ist verantwortlich für die Führung einer Mitgliederkartei.   Der Protokollführer führt Protokolle über Sitzungen und Versammlungen. Anträge, Vorschläge, Einwendungen und Abstimmungsresultate hält er im Protokollbuch fest. Er beteiligt sich an den Vorstandssitzungen beratend hat aber nur Stimmrecht, wenn der Vorstand nicht vollzählig ist und eine gerade Mitgliederzahl aufweist.  Der Munitionsverwalter besorgt den An‑ und Verkauf von Munition sowie den Materialrückschub ans M+D. Er erledigt die Munitionsrechnung mit dem Kassier bis am 31. Januar des folgenden Jahres.   Der 1. Schützenmeister ist verantwortlich für einen geordneten Schiessbetrieb und die rechtmässige Hand­habung der Standblätter. Er leitet den Schiessbetrieb gemäss den geltenden EMD‑Vorschriften für das Schiesswesen ausser Dienst.   Der 2. Schützenmeister ist Stellvertreter des 1. Schützenmeisters, mit gleichen Pflichten und Rechten.   Der Anlagewart ist verantwortlich für den Unterhalt und die Instandhaltung der gesamten Anlage. Über Anschaf­fungen von Vereinsmaterial führt er ein Verzeichnis, welches er jährlich dem Vorstand vorlegt.   Der Beisitzer und Fähnrich ist Mitglied des Vorstandes ohne festgelegte Aufgabe. Er unterstützt seine Vorstandskameraden in ihren Funktionen in Absprache mit diesen und dem Präsidenten. Als Fähnrich nimmt er an vom Vorstand beschlossenen Anlässen, Umzügen und Ver­einsveranstaltungen teil. Bei der Bestattung von Ver­einskameraden erweist er mit Trauerflor geschmückter Fahne dem Verstorbenen am Grab die letzte Ehre.   Der Jungschützenleiter ist verantwortlich für die Ausbildung von Jungschützen/innen, welche er zu gegebener Zeit im Verein als Aktive zu integrieren versucht. Neuerungen und Programmgestaltung bespricht er im Vorstand. Er führt seine Kurse gemäss EMD‑Vorschriften und legt dem Vorstand ein Doppel des Schiessberichtes sowie der Munitionsabrechnung bis am 31. Januar des folgenden Jahres zur Einsichtnahme vor.  

 Art. 4.6 Stellvertretung:

  • Die Vorstandsmitglieder regeln die Stellvertretung unter sich. Jedes Mitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für anvertrautes Gut verantwortlich.  

 Art. 4.7   Kommissionen:

  • Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen einsetzen. Sie erhalten einen genau bezeichneten Auftrag und entsprechende Kompetenzen. Sie unterstehen dem Vereinsvorstand.  

 Art. 4.8 Revisoren:

  • Die Revisoren und ein Ersatzrevisor werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren von der GV gewählt. ES soll immer nur einer der Hauptrevisoren zur Wahl stehen. Als Revisoren und Ersatzrevisor können nur Mitglieder gemäss Art. 1.4 gewählt werden. Die beiden Revisoren prüfen die Jahresrechnung und allfällige Spezialrechnungen und geben zuhanden der GV über ihren Befund schriftlich Bericht ab. Sie stellen Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung der Rechnung.  

Art. 5   Finanzielles:  

 Art. 5.1:

  • Das Geschäftsjahr dauert vom 1. März bis 28. Februar.  

 Art. 5.2:

  • Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird durch die GV festgesetzt.  

 Art. 5.3:

  • Beiträge aus der Vereinskasse an Mitglieder, welche an vom Verein besuchten, Schiessanlässen teilnehmen, beschliesst die GV oder die Vereinsversammlung. 

 Art. 5.4:

  • Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.  

Art. 6   Allgemeines:  

 Art. 6.1:

  • Die Schiessübungen sind im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntzugeben. Versammlungen sind mit Zirkularen oder im amtlichen Publikationsorgan den Mitgliedern bekanntzugeben.  

  Art. 6.2:

  • Eine Revision der Statuten kann stattfinden auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder.  

  Art. 6.3:    

  • Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss von 3/4 aller Mitglieder. Allfällig übrigbleibendes Vereinseigentum ist der Gemeinde Meiringen zur Aufbewahrung zu übergeben. Alles zusammen ist während der Dauer von 10 Jahren für einen sich neu bildenden Verein mit gleichen Zielsetzungen zur Verfügung zu halten. Wenn in dieser Zeit keine Neugründung stattfindet, geht das Vermögen an die Gemeinde über. Inventar von Bedeutung, ist dem Schweizerischen Schützenmuseum zu übergeben.  

 Art. 6.4:

  • Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 5. März 1993 angenommen und treten nach der Genehmigung durch die Kantonale Militärdirektion in Kraft. Die Statuten vom 3. März 1972 werden aufgehoben.  

Schützengesellschaft Hausen bei Meiringen:

Der Präsident: F. Santschi

Der Sekretär: O. Beyeler  

Genehmigt:

DER POLIZEI‑ UND MILITÄRDIREKTOR: Peter Widmer Regierungsrat Bern, 25. August 1993